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Verteidigung durch Fachanwalt für Strafrecht bei Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft gilt zu Recht als das schärfste Schwert des Strafrechts und es ist deshalb sinnvoll sich einem kompetenten und erfahrenen Anwalt für Strafrecht anzuvertrauen. Doch unabhängig Ihres Verteidigers, gibt es einige Punkte, derer Sie sich bewusst sein sollten. Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten nur angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Der Tatverdacht muss auf Tatsachen basieren, Vermutungen genügen nicht.
§ 112 Abs. 1 Strafprozessordnung:
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt durch den Richter, im Ermittlungsverfahren durch den Ermittlungsrichter.
Ein Haftgrund kommt bei folgenden Fällen in Betracht:
Flucht
Der Haftgrund der Flucht besteht, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Flüchtig ist der Beschuldigte, wenn er seinen Lebensmittelpunkt aufgibt, um für das Gericht oder Behörden unerreichbar zu sein.
Verborgen hält sich der Beschuldigte, wenn er seinen Aufenthaltsort verschleiert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Beschuldigte an einem unbekannten Ort aufhält oder unter falschem Namen unangemeldet lebt und damit für die Ermittlungsbehörden nur schwer erreichbar ist.
Fluchtgefahr
Fluchtgefahr ist der mit Abstand häufigste Haftgrund. Er besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht als an ihm teilnimmt. In der Praxis wird der Haftgrund der Fluchtgefahr oft vorschnell angenommen. Insbesondere bei ausländischen Staatsbürgern wird bisweilen ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte von einer Fluchtgefahr ausgegangen. Es bedarf dann einer sorgfältigen Argumentation im Rahmen einer Haftprüfung um diesen Haftgrund auszuräumen.
Verdunkelungsgefahr
Dieser Haftgrund besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten oder fälschen oder auf andere in unlauterer Weise einzuwirken und damit die Ermittlung der Wahrheit erschweren.
Tatschwere
Dieser Haftgrund kommt nur bei Delikten, die in § 112 Abs. 3 StPO abschließend aufgezählt sind, in Betracht. Hierzu zählen unter anderem Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung sowie besonders schwere Brandstiftung und Brandstiftung mit Todesfolge.
Wiederholungsgefahr
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass der Beschuldigte die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung der Anlasstat fortsetzen wird. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist damit eine vorbeugende Maßnahme der Sicherungshaft zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren gravierende Straftaten besonders gefährlicher Täter.
Mittel zur Verteidigung: Haftprüfung und Haftbeschwerde
Durch eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde können Sie sich gegen die Vollstreckung von Untersuchungshaft wehren. Auch wenn die der Haftbefehl nicht immer aufgehoben wird, so kann in vielen Fällen zumindest die Außervollzugsetzung durch Erbringen einer Sicherheitsleistung (Kaution) oder einer Meldeauflage erreicht werden.
siehe auch: Haftbeschwerde (Muster)
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