Vorgetäuschte Polizeikontrolle zur Gefahrenabwehr grundsätzlich zulässig (BGH, Urt. v. 26.04.2017 – 2 StR 247/16)
Leitsätze
- Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden.
- Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnene Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2017 – 2 StR 247/16)