Umfang der Mitteilungspflicht bei Verständigungsgesprächen (§ 243 Abs. 4 S. 1 StPO) (BVerfG, Beschl v. 04.02.2020 – 2 BvR 900/19)
Umfang der Mitteilungspflicht bei Verständigungsgesprächen (§ 243 Abs. 4 S. 1 StPO)
Leitsätze
- Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO umfasst alle wesentlichen Elemente einer Verständigung, wobei hierzu auch außerhalb der Hauptverhandlung geführte Vorgespräche zählen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Verständigung letztlich nicht zustande gekommen ist.
- Mitteilungsbedürftig ist darüber hinaus der Inhalt von Verständigungsgesprächen, die von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertretenen Standpunkte, der Initiator einer möglichen Verständigung und die zustimmende oder ablehnende Haltung der anderen Gesprächsteilnehmern hierzu.
- Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO führt regelmäßig zum "Beruhen" des Urteils auf dem Rechtsfehler.
(BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19)