Das Erzwingen einer Schnellbremsung als gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr (BGH, Beschl. v. 24.3.2020 – 4 StR 673/19)
Leitsätze
- Um ein Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich bei jeder Einwirkung im Verkehrsraum, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1954 – 4 StR 329/54, BGHSt 6, 219, 224). Ausreichend hierfür sind auch solche Einwirkungen, die durch eine psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs, wie etwa Brems- oder Ausweichvorgängen, führen.
- Hat die das Gleisbett querende Person die von dem Schienenfahrzeug genutzten Gleise noch nicht erreicht, so kann in dem Verhalten jedenfalls ein dem Hindernisbereiten ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben sein (Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Januar 1959 ‒ 4 StR 464/58).
(BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 673/19)