Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich
Wissenswertes zum Versorgungsausgleich
Im Jahr 2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) in Kraft getreten. Hierzu gehört auch das Versorgungsausgleichsgesetz. Regelungen zum Versorgungsausgleich finden sich nunmehr im BGB und dem FamFG. Vor 2009 war der Versorgungsausgleich in mehreren Gesetzen unübersichtlich geregelt.
Durchführung von Amts wegen
Der Versorgungsausgleich dient dazu, die in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen. Er wird bei einer Scheidung von Amts wegen durchgeführt. Lediglich bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners statt. Ziel ist es, das während der Ehe erworbene Vermögen gleichmäßig aufzuteilen um auch die Unterhaltssicherung im Alter sicherzustellen.
Halbteilungsprinzip
Dem Versorgungsausgleich liegt das Halbteilungsprinzip zugrunde: es darf nicht mehr als die Hälfte des jeweiligen Anrechts übertragen werden:
§ 1 VersAusglG: Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
Der Versorgungsausgleich findet statt zwischen Ehegatten und Lebenspartnern im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung bzw. bei Beendigung der Lebenspartnerschaft. Unerheblich ist, ob oder in welchem Umfang die Ehegatten einen Beitrag zur Schaffung des zu teilenden Vorsorgevermögens geleistet haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2003 deutlich gemacht, dass der Versorgungsausgleich nicht als Belohnung für das eheliche Zusammenleben oder eheliches Treueverhalten zu verstehen ist.
Ausgleichs- und Kapitalwert
Nach dem Halbteilungsprinzip sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Der Ehegatte, der einen Ehezeitanteil erworben hat, ist ausgleichspflichtig. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils zu. Die Hälfte dieses Ehezeitanteils wird als Ausgleichswert bezeichnet.
Der Ausgleich erfolgt in der Regel im Wege der internen Teilung gem. § 10 VersAusglG.
§ 10 VersAusglG:
Interne Teilung
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
Der Ausgleichsberechtigte erhält also den hälftigen Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft bei demselben Versorgungsträger übertragen.
Von dem Ausgleichswert ist der Kapitalwert zu unterscheiden. Der Kapitalwert wird benötigt, um die Anwartschaft mit anderen Anwartschaften vergleichbar zu machen. Berechnet wird der Kapitalwert, indem der durchschnittliche Beitrag zur Rentenversicherung (= 7.044,378) mit den erzielten Entgeltpunkten multipliziert wird.
Hat Ehemann M z.B. in der Ehezeit 3 Entgeltpunkte erworben, so beträgt der Kapitalwert 21.133,13 EUR.
Der monatliche Ausgleichswert wiederum errechnet sich, indem die Anzahlt der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (sei Juli 2019: 33,05 EUR) multipliziert wird. Wer also 30 Entgeltpunkte erworben hat, kann mir einer Rente von 991,50 EUR rechnen.