Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern
Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen nach § 1626 a BGB die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), wenn die Eltern einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.