Hin­weise für Be­schul­digte in ei­nem Ermittlungsverfahren 

Wie ver­halte ich mich als Be­schul­dig­ter im Ermittlungsverfahren?

Sind Sie Be­schul­dig­ter in ei­nem Er­mitt­lungs­ver­fah­ren, gilt zu­nächst ein­mal: Ruhe bewahren.

Wird ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ge­gen Sie ein­ge­lei­tet, be­deu­tet dies zu­nächst nur, dass die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den von ei­nem An­fangs­ver­dacht aus­ge­hen, also eine von Ih­nen be­gan­gene Straf­tat für mög­lich hal­ten. Kei­nes­wegs be­deu­tet dies, dass auch An­klage er­ho­ben wer­den wird. Oft­mals kön­nen Sie bei früh­zei­ti­ger Ein­schal­tung ei­nes Straf­ver­tei­di­gers eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens erreichen.

Blei­ben Sie also ru­hig und hal­ten Sie sich an die fol­gen­den Handlungsempfehlungen:

  • Schwei­gen Sie!

Ihre Aus­sa­gen kön­nen ge­gen Sie ver­wen­det wer­den – Ihr Schwei­gen hin­ge­gen nicht.

Von der Po­li­zei be­fragt, fällt es oft schwer, sich an diese Re­gel zu hal­ten. Man möchte sich na­tür­lich ver­tei­di­gen und seine Sicht der Dinge dar­le­gen, be­son­ders, wenn man un­schul­dig ist. Un­ter­drü­cken Sie je­doch die­sen Im­puls. Oft wer­den in der Hek­tik Aus­sa­gen ge­macht, die spä­ter ge­gen Sie ver­wen­det werden.

Hinzu kommt, dass auch ver­meint­lich un­ver­fäng­li­che Fra­gen für den kon­kre­ten Sach­ver­halt oder straf­recht­lich von Re­le­vanz sein kön­nen.
Blei­ben Sie also Be­am­ten ge­gen­über freund­lich, ma­chen Sie aber le­dig­lich An­ga­ben zu Ih­rer Per­son (Name, Wohn­sitz, Al­ter, Be­ruf und Staats­an­ge­hö­rig­keit) und be­ru­fen Sie sich im Üb­ri­gen auf ihr Schweigerecht.

Auch ge­gen­über Be­kann­ten soll­ten Sie sich mög­lichst nicht zu den ge­gen Sie lau­fen­den Er­mitt­lun­gen, bzw. zu der ver­meint­lich be­gan­ge­nen Tat äu­ßern. Denn auch diese kön­nen als Zeu­gen in ei­nem Straf­ver­fah­ren ge­la­den werden.

  • Kon­tak­tie­ren Sie so früh wie mög­lich ei­nen Strafverteidiger

Je frü­her Sie ei­nen An­walt für Straf­recht hin­zu­zie­hen, umso mehr Hand­lungs­spiel­raum bleibt diesem. 

Ihr Straf­ver­tei­di­ger wird Ih­nen re­gel­mä­ßig dazu ra­ten, zu­nächst zu schwei­gen. Er wird für Sie Ak­ten­ein­sicht be­an­tra­gen. Erst nach Ein­sicht der Ak­ten kann der Ver­tei­di­ger ein­schät­zen, ob eine Aus­sage Ih­rer­seits sinn­voll ist, oder ob Sie wei­ter schwei­gen soll­ten. Zu­dem kann ein Fach­an­walt für Straf­recht ein­schät­zen, ob be­reits eine Ein­stel­lung man­gels hin­rei­chen­den Tat­ver­dach­tes nach § 170 Abs. 2 StPO, Ein­stel­lungs­mög­lich­kei­ten we­gen Ge­ring­fü­gig­keit (§ 153 StPO) oder das Ab­se­hen von der Ver­fol­gung un­ter Wei­sun­gen und Auf­la­gen (§ 153a StPO) so­wie das Ab­tren­nen un­we­sent­li­cher Ne­ben­straf­ta­ten oder die Be­schrän­kung der Straf­ver­fol­gung (§ 154 ff. StPO) in Be­tracht kom­men. Auch im Ju­gend­straf­recht be­stehen spe­zi­elle Ein­stel­lungs­gründe (§ 45 JGG).

Kommt eine Ein­stel­lung nicht in Be­tracht, wird Ihr Ver­tei­di­ger mit ih­nen eine Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie aus­ar­bei­ten. Je frü­her Sie ei­nen An­walt auf­ge­sucht und je we­ni­ger Sie zu­vor aus­ge­sagt ha­ben, desto um­fang­rei­cher sind die hierzu ver­blei­ben­den Mög­lich­kei­ten Ih­res Strafverteidigers.

Fol­gen Sie nicht un­be­dacht ei­ner po­li­zei­li­chen Vorladung!

Spä­tes­tens, wenn Sie eine Vor­la­dung der Po­li­zei er­hal­ten, soll­ten Sie ei­nen Fach­an­walt für Straf­recht hin­zu­zie­hen. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie ohne vor­he­rige Be­ra­tung bei der Ver­neh­mung An­ga­ben ma­chen. Die Be­am­ten wer­den viel­leicht ver­su­chen, Sie mit dem Ar­gu­ment, ein Schwei­gen wirke ver­däch­tig, zum Re­den zu brin­gen oder Ih­nen eine Straf­er­leich­te­rung in Aus­sicht stel­len. Es gilt aber auch hier: Schwei­gen kann und darf nicht ge­gen Sie ver­wen­det werden!

Ma­chen Sie von Ih­rem Recht zu Schwei­gen Ge­brauch und zie­hen Sie ei­nen An­walt hinzu. 

Sie sind zu­dem nicht ver­pflich­tet, der po­li­zei­li­chen Vor­la­dung Folge zu leis­ten. Erst ei­ner rich­ter­li­chen Vor­la­dung oder ei­ner Vor­la­dung der Staats­an­walt­schaft müs­sen Sie nachkommen. 

  • Leis­ten Sie kei­nen ak­ti­ven Wi­der­stand; be­stehen Sie aber auf Ihre Rechte

Sollte eine Durch­su­chung Ih­rer Woh­nung oder Ge­schäfts­räume durch­ge­führt wer­den, wi­der­spre­chen Sie die­ser und der Si­cher­stel­lung auf­ge­fun­de­ner Ge­gen­stände. Leis­ten Sie aber kei­nen ak­ti­ven Wi­der­stand! Dies könnte wei­tere straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben.

Las­sen Sie sich auch hier nicht zu ei­ner Aus­sage ver­lei­ten und ma­chen Sie er­neut le­dig­lich An­ga­ben zu Ih­rer Per­son. Las­sen Sie sich den Durch­su­chungs­be­schluss zei­gen und eine Ab­schrift ge­ben, da Sie die­sem ent­neh­men kön­nen, worum es im Kern geht. Blei­ben Sie freundlich!

Auch hier ist es rat­sam, ei­nen An­walt für Straf­recht hin­zu­zu­zie­hen. Die­ser kann der Durch­su­chung un­ter Um­stän­den noch bei­woh­nen. Er kann zu­dem ggf. ein­schät­zen, ob es Sinn macht, den Be­am­ten zu zei­gen, was Sie su­chen, um un­lieb­same Zu­falls­funde zu vermeiden.

Wenn Ih­nen be­reits eine An­kla­ge­schrift zug­stellt wor­den ist, soll­ten Sie un­ver­züg­lich ei­nen Straf­ver­tei­di­ger kon­sul­tie­ren, um eine ef­fek­tive Ver­tei­di­gung im Zwi­schen­ver­fah­ren und der Haupt­ver­hand­lung si­cher­zu­stel­len. Un­ter Um­stän­den wird Ih­nen ein Pflicht­ver­tei­di­ger Ih­rer Wahl beigeordnet.

Soll­ten Sie fest­ge­nom­men wer­den, leis­ten Sie auch hier­ge­gen kei­nen Wi­der­stand. Schwei­gen Sie zur Sa­che und be­stehen Sie dar­auf, ei­nen An­walt zu kon­tak­tie­ren! Sie er­rei­chen uns un­ter 0221 /​94 336 530 oder strittmatter@bs-legal.de

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Veit Strittmatter 

Rechts­an­walt

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