Ein­spar­po­ten­tial beim Ehe­gat­ten­un­ter­halt – wich­tige BGH Ent­schei­dung für Gutverdiener 

Ge­rin­gere Un­ter­halts­zah­lun­gen durch neue Ent­schei­dung des BGH

Bis zur rechts­kräf­ti­gen Ehe­schei­dung schul­det der bes­ser­ver­die­nende Ehe­gatte Tren­nungs­un­ter­halt, nach Rechts­kraft der Schei­dung ist un­ter Um­stän­den auch nach­ehe­li­cher Un­ter­halt zu zahlen.

Er­heb­li­ches Ein­spar­po­ten­tial für Gutverdiener

Der Un­ter­halts­be­darf rich­tet sich nach den ehe­li­chen Le­bens­ver­hält­nis­sen. Da­bei hängt der zu zah­lende Un­ter­halt zu­nächst von dem Net­to­ein­kom­men der Ehe­gat­ten ab. Das je­wei­lige Net­to­ein­kom­men ist in ei­nem zwei­ten Schritt um be­stimmte Po­si­tio­nen zu be­rei­ni­gen. Ab­zu­zie­hen sind zum Bei­spiel be­rufs­be­dingte Auf­wen­dun­gen, ehe­prä­gende Schul­den, Bei­träge zur Pfle­ge­ver­si­che­rung oder zu ei­ner Zahnzusatzversicherung.

Von der an­walt­li­chen Be­ra­tung hängt ab, ob Sie jähr­lich meh­rere 1.000 € spa­ren kön­nen. Hierzu folgendes

Bei­spiel 1)

Ehe­mann M ver­dient mo­nat­lich 10.000 € netto. Die be­rufs­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen1 wer­den mit 5 % be­rück­sich­tigt, also 500 €; dar­über hin­aus be­stehen ehe­prä­gende Schul­den, die mo­nat­lich mit 500 € be­dient wer­den. Die Ehe­frau F ver­dient mo­nat­lich 1.000 € netto. Auch hier sind 5 % be­rufs­be­dingte Auf­wen­dun­gen abzuziehen.

Das be­rei­nigte Ein­kom­men des Ehe­man­nes M be­trägt dem­nach 9.000 €, das der Ehe­frau F 950 €. Die Dif­fe­renz der Ein­kom­men be­trägt dem­nach 8050 €. Ge­mäß dem Halb­tei­lungs­grund­satz ist un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Er­werbs­tä­ti­gen­bo­nus von 1/​7 (vgl. Nr. 15.3 der Un­ter­halts­leit­li­nien des OLG Köln Stand 2021) ein Un­ter­halt von 3.450 € an die Ehe­frau zu zah­len (8.050 € ./​. 7) * 3)).

Er­geb­nis:

Der zu zah­lende Un­ter­halt be­trägt 3.450 €.

In der Recht­spre­chung ist an­er­kannt, dass als wei­te­rer Ab­zugs­pos­ten 4 % des Jah­res­brut­to­ein­kom­mens als zu­sätz­li­che (se­kun­däre) Al­ters­vor­sorge zu be­rück­sich­ti­gen sind. Be­reits hier­durch wird eine ge­rin­gere Un­ter­halts­zah­lung erreicht:

Be­trägt das Jah­res­brut­to­ein­kom­men des Ehe­man­nes 180.000 €, kann M 4 % hier­von als zu­sätz­li­che Al­ters­vor­sorge ver­wen­den. Dies ent­spricht ei­nem mo­nat­li­chen Be­trag von 600 €.

Bei­spiel 2)

Ehe­mann M ver­dient mo­nat­lich 10.000 € netto. Dies ent­spricht ei­nem mo­nat­li­chen Brut­to­ein­kom­men von 15.000 € brutto. Die be­rufs­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen wer­den mit 5 % be­rück­sich­tigt, also 500 €; dar­über hin­aus be­stehen ehe­prä­gende Schul­den, die mo­nat­lich mit 500 € be­dient wer­den. Zu­sätz­lich ver­wen­det M 600 € mo­nat­lich für die se­kun­däre Al­ters­vor­sorge. Die Ehe­frau F ver­dient mo­nat­lich 1.000 € netto. Auch hier sind 5 % be­rufs­be­dingte Auf­wen­dun­gen abzuziehen.

Das be­rei­nigte Ein­kom­men des Ehe­man­nes M be­trägt dem­nach 8.400 €, das der Ehe­frau F 950 €. Die Dif­fe­renz der Ein­kom­men be­trägt 7.450 €. Ge­mäß dem Halb­tei­lungs­grund­satz ist un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Er­werbs­tä­ti­gen­bo­nus von 1/​7 (vgl. Nr. 15.3 der Un­ter­halts­leit­li­nien des OLG Köln Stand 2021) ein Un­ter­halt von 3.192 € an die Ehe­frau zu zah­len (8.050 € ./​. 7) * 3)).

Er­geb­nis:

Ge­gen­über Bei­spiel 1) er­gibt sich be­reits eine Er­spar­nis von mo­nat­lich 258 €! M zahlt nur noch Un­ter­halt in Höhe von 3.192 €.

Al­ler­dings er­gibt sich noch wei­te­res er­heb­li­ches Ein­spar­po­ten­tial bei Gutverdienern:

Die Mög­lich­keit die Un­ter­halts­zah­lun­gen er­heb­lich zu mi­ni­mie­ren bie­tet eine noch allzu oft über­se­hene Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­ho­fes aus dem Jahr 2019. Dem­nach kann zu­sätz­lich zur se­kun­dä­ren Al­ters­vor­sorge von 4 % auch die Dif­fe­renz zwi­schen dem Ein­kom­men und der Bei­trags­be­mes­sungs­be­grenze ab­zugs­min­dernd be­rück­sich­tigt werden.

Ver­dient der Un­ter­halts­pflich­tige jähr­lich 100.000 € brutto, so be­tra­gen die un­ter­halts­recht­lich zu be­rück­sich­ti­gen­den Al­ters­vor­sor­ge­maß­nah­men 100.000 € * 22,6 % = 22.600 €. Hier­von wer­den über die Bei­träge zur ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung 85.200 € * 18,6 % (Stand: 2021) = 15.847 € ab­ge­deckt. In Höhe von 6.753 € jähr­lich sollte also eine zu­sätz­li­che Al­ters­vor­sorge be­trie­ben werden.

Wich­tig:

Diese zu­sätz­li­che Al­ters­vor­sorge kann durch Bei­träge für Ren­ten- oder Le­bens­ver­si­che­run­gen, durch Til­gung von Im­mo­bi­li­en­kre­di­ten, durch Bil­dung von Spar­gut­ha­ben oder den Kauf von Wert­pa­pie­ren erfolgen.

Es ist nicht not­wen­dig, dass diese zu­sätz­li­che Al­ters­vor­sorge vor der Tren­nung be­trie­ben wurde. Auch eine nach Tren­nung be­gon­nene zu­sätz­li­che Al­ters­vor­sorge ist un­ter­halts­min­dernd zu berücksichtigen.

Bei­spiel 3) Aus­schöp­fen des Spar­po­ten­ti­als durch Be­ra­tung der BS LEGAL Rechtsanwälte

Be­zo­gen auf das Bei­spiel 1) er­gibt sich un­ter Zu­grun­de­le­gung ei­nes mo­nat­li­chen Brut­to­ein­kom­mens von 15.000 € und ei­nes mo­nat­li­chen Net­to­ein­kom­mens von 10.000 € folgendes:

Die be­rufs­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen wer­den mit 5 % be­rück­sich­tigt, also 500 €; dar­über hin­aus be­stehen ehe­prä­gende Schul­den, die mo­nat­lich mit 500 € be­dient wer­den. Zu­sätz­lich ver­wen­det M 600 € mo­nat­lich für die se­kun­däre Al­ters­vor­sorge. In Höhe von wei­te­ren 2.069 € er­bringt M mo­nat­li­che Sparleistungen.

Die Ehe­frau F ver­dient mo­nat­lich 1.000 € netto. Auch hier sind 5 % be­rufs­be­dingte Auf­wen­dun­gen abzuziehen.

Das be­rei­nigte Ein­kom­men des Ehe­man­nes M be­trägt dem­nach 6.931 €, das der Ehe­frau F 950 €. Die Dif­fe­renz der Ein­kom­men be­trägt dem­nach 5.981 €. Ge­mäß dem Halb­tei­lungs­grund­satz ist un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Er­werbs­tä­ti­gen­bo­nus von 1/​7 (vgl. Nr. 15.3 der Un­ter­halts­leit­li­nien des OLG Köln Stand 2021) ein Un­ter­halt von 2.563 € an die Ehe­frau zu zah­len (6.915 € ./​. 7) * 3)).

Er­geb­nis:

M zahlt un­ter Be­rück­sich­ti­gung des BGH Bescsh­luss XII ZB 25/​19 statt 3.450 € Un­ter­halt le­dig­lich Un­ter­halt in Höhe von 2.563 €.

Er pro­fi­tiert von ei­ner jähr­li­chen Er­spar­nis von 10.644 €.Bitte be­ach­ten Sie, dass ein fik­ti­ver Ab­zug nicht mög­lich ist. Die zu­sätz­li­che Al­ters­vor­sorge muss tat­säch­lich be­trie­ben wer­den. Gerne be­ra­ten wir Sie zu sämt­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen rund um Tren­nungs- und nach­ehe­li­chen Unterhalt.

Kanz­lei für Fa­mi­li­en­recht,
Straf­recht & Steu­ern in Köln

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