[page_title]
Im Arbeitsvertrag werden in der Regel Vereinbarungen zu Probezeit, Tätigkeit, Gehalt, Urlaub, Krankheit, Überstunden, Verschwiegenheitspflicht, Nebentätigkeit und Kündigung getroffen.
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags, der in § 611 BGB geregelt ist. Der Abschluss des Arbeitsvertrags begründet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen einer AGB-rechtlichen Überprüfung.
Der Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden, d.h. er muss nicht zwingend schriftlich aufgesetzt werden. Eine Ausnahme gilt für den befristeten Arbeitsvertrag: die Befristungsabrede muss schriftlich festgehalten werden, § 14 Abs. 4 TzBfG.
Weitere Beiträge
Rechtsgebiete
Familienrecht
Scheidung
Strafrecht